Smart Meter Rollout in Deutschland

Das Bundeskabinett hat am 4.11.2015 den Entwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als Hauptinhalt verabschiedet. Das kommende MsbG schreibt die technische Ausgestaltung und insbesondere die Fernauslesbarkeit der zukünftigen Messstelle am Anschluss zum Stromnetz vor und steckt den Zeitrahmen für die Pflichtumrüstung der bestehenden Messeinrichtungen ab.

10.02.2016

 

Das Bundeskabinett hat am 4.11.2015 den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium erwartet, dass das Gesetz im Juni 2016 in Kraft tritt. (Intelligente Messsysteme – Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende)

Hauptbestandteil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das zukünftige MsbG regelt die Einrichtung und den Betrieb der Messstellen an den Anschlüssen zum Stromnetz. Bei der Formulierung des Gesetzes ist die Politk den folgenden zentralen Leitlinien gefolgt:

  • Datensicherheit gewährleisten
  • Kosten und Nutzen sinnvoll in Einklang bringen

Die Regelungen des kommenden MsbG liegen hauptsächlich in den folgenden drei Gebieten

  • Wettbewerbliche Regelungen
  • Technik der zukünftigen Messstelle
  • Pflichtumrüstung des Zählerbestands (Rollout)

 

Wettbewerbliche Regelungen

Die Nutzer von Strom- und Gasanschlüssen haben seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2008 das Recht, den Betreiber der Messeinrichtungen am Netzanschluss und den Dienstleister für die Zählerablesung frei zu wählen. Dieser wettbewerbliche Ansatz für die Messdienste wird im neuen Gesetz fortgeschrieben und gestärkt. So werden die Messdienste an Einspeise- und Entnahmestellen für Anlagen gemäß EEG, KWKG und EnWG §14a (Lastabwurf) explizit den Regelungen unterworfen. Bei Stadtwerken und Netzbetreibern müssen die zukünftigen Messdienste buchhalterisch aus dem regulierten Netzbetrieb entflochten werden und stellen stattdessen eine wettbewerbliche Aktivität dar.

 

Technik der zukünftigen Messstelle

Die zuküftige Messstelle ist in der Normalkonfiguration fernauslesbar und unterliegt in ihrer System- und Sicherheitsarchitektur den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) . Das Smart Meter Gateway, die Zähler und optional die Heimdisplays und Steuerboxen werden an der Anschlussstelle verbaut. Für die Fernkommunikation wird das öffentliche IP-Netz (Internet) genutzt.

 

BSI-Architektur

 

Das Smart Meter Gateway ist die zentrale Systemkomponente. Es sendet über Fernverbindungen mit starkem Schutz die Messdaten an die berechtigten Marktpartner und wird über solche Verbindungen konfiguriert. Die Verbindungen zu den anderen Geräten an der Anschlussstelle sind stets veschlüsselt, unabhängig ob leitungs- oder funkgebunden. Das Smart Meter Gateway liest in 15 Minuten Abständen die Zählerstände aus den Zählern und speichert Sie mit Uhrzeitstempel ab. Die Daten werden dann als Einzelpaar oder im Block an die berechtigten Marktpartner übermittelt. Der Anschlussnutzer (Stromkunden) kann die Zählerstandsgänge in 15-Minuten Auflösung und über mindestens 12 Monate in die Vergangenheit über ein Internetportal oder das optionale Heimdisplay abrufen.

 

Pflichtumrüstung des Zählerbestands

Das kommende MsbG verpflicht die Stadtwerke und Netzbetreiber den in ihrem regulierten Netzbetrieb bewirtschafteten Bestand an Stromzählern innerhalb gewisser Fristen auf Messtechnik gemäß den Vorgaben des BSI umzustellen. Dabei wird für Anschlusstellen mit einer jährliche Stromentnahme von über 6000 kWh, also vorwiegend Gewerbekunden, und für Einspeisestellen mit einer Anschlussleistung von über 7 kW die Umrüstung zu einer fernauslesbaren Messstelle gefordert. Die restlichen Anschlussstellen müssen mit einem an das Smart Meter Gateway anschlussfähigen elektischen Zähler ausgestattet werden – optional können die Stadtwerke und Netzbetrieber hier aber auch fernauslesbare Messstellen einrichten.

Um übermäßige Kostenbelastungen der Anschlussnutzer zu verhindern, gibt das MsbG für Stadtwerke und Netzbetreiber Preisobergrenzen für den zukünftigen Messstellenbetrieb vor. Die anliegende Tabelle führt für die einzelnen Anschlussstellen Zeitrahmen der Umrüstung und Preisobergrenzen auf.

 

Übersicht Umrüstungspflicht

 

Vorteile des Metering nach MsbG für den Anschlussnutzer

Für den Stromkunden an einer fernauslesbaren Messstelle nach MsbG ergeben sich folgende Vorteile:

  • Senkung des Stromverbrauchs und CO2-Emissionen durch die Eliminierung von Fehlverbräuchen, die in den zeitaufgelösten Zählerstandsdaten detektiert werden
  • Reduzierung der Stromkosten
    • da Lieferanten bei Vorliegen des Lastganges günstiger anbieten können
    • da der Stromkunde von zukünftigen flexiblen Mehrtarifen durch gezielte Lastverlagerung profitieren kann

 

Teleseo GmbH, Dr. M. Baur